Satzung des Kreisverbandes Harz

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Harz, und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Harz. Er gehört dem Landesverband Sachsen-Anhalt an.
  2. Die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Harz, erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen Sie die in ihren Bundes-, Landes- und Kommunalprogrammen niedergelegten Ziele.

§ 3 Gliederung

  1. Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Regionalgruppen. Die Regionalgruppen bestehen aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Ortsgruppen sind innerhalb einer Regionalgruppe auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde tätig.
  2. Für die Orts- und Regionalgruppen gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Sie führen keine eigene Kasse.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, KV Harz. kann jede und jeder werden, der die Grundsätze und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Kreisvorstand.
  3. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei- oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
  3. Den Parteiausschluss können der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes bzw. der Regionalgruppe und einzelne Mitglieder des Kreisverbandes beim Landesschiedsgericht beantragen.
  4. Das betroffene Mitglied hat vor dem Schiedsgericht ein Anhörungsrecht.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens 1-mal im Kalenderjahr vom Kreisvorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10 % der Mitglieder oder mindestens 2 Regionalgruppen muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Durch den Kreisvorstand ist zu den Mitgliederversammlungen jedes Mitglied 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden, soweit Satzungsfragen nicht betroffen sind.
  4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichenden Regelungen trifft.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Bei Wahlen gilt die Landessatzung.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes,
    • Entlastung des Kreisvorstandes und der Schatzmeister*in,
    • Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes,
    • Satzungsänderungen,
    • Aufstellung der Kandidaten*innen für die Kreiswahlen,
    • Verabschiedung eines Haushaltes,
    • Beschlussfassung über Wahlprogramme.
  8. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

§ 8 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der Schatzmeister*in und mindestens 2 Beisitzer*innen sowie der oder dem Vorsitzenden der Kreistagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  2. Der Kreisvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Regionalgruppen sind gehalten, Wahlvorschläge zu unterbreiten.
  3. Der gesamte Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  4. Der Kreisvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Kreisvorstand gewählt ist.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
  2. Änderungen der Satzung sind nur mit einer Antragsfrist von 7 Tagen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 10 Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverband entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlung mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  2. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Sachsen-Anhalt.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 6. Januar 2024 in Kraft,
  2. Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Formulare

Satzung von Bündnis 90/Die Grünen Sachsen-Anhalt