Satzung

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

(1)   Der Kreisverband – KV – führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Harz, und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Harz. Er gehört dem Landesverband Sachsen-Anhalt an.

(2)   Die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)   BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. KV Harz, erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen Sie die in ihren Bundes-, Landes- und Kommunalprogrammen niedergelegten Ziele.

§ 3 Gliederung

 (1) Der KV gliedert sich in Ortsgruppen und Regionalgruppen. Die Ortsgruppen und Regionalgruppen bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.

(2) Für die Ortsgruppen und Regionalgruppen gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Sie führen keine eigene Kasse.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, KV Harz. kann jede und jeder werden, der die Grundsätze und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

(2)   Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist der KV.

(3)   Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4)   Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei- oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.

(2)   Der Ausschluss ist gegenüber dem KV zu erklären.

(3)   Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens 6-monatigem Beitragsrückstand trotz 2-facher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

(1)   Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KV. Sie besteht aus den Mitgliedern des KV. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2)   Die Mitgliederversammlung muss mindestens 1-mal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10 % der Mitglieder oder mindestens 2 Ortsgruppen muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3)   Durch den KV ist zu den Mitgliederversammlungen jedes Mitglied 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden, soweit Satzungsfragen nicht betroffen sind.

(4)   Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichenden Regelungen trifft.

(5)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(6)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Bei Wahlen gilt die Landessatzung.

(7)   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Kassenprüfer/innen, Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer/in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der Kandidatenlinnen für die Kreiswahlen, Verabschiedung eines Haushaltes und die Beschlussfassung über Wahlprogramme.

(8)   Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig

§ 8 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der Kassiererin und zwei Beisitzer/innen.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Ortsgruppen sind gehalten, Wahlvorschläge zu unterbreiten.

(3)   Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind darin in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gellen bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(4)   Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist

§ 9 Satzungsänderung

(1)   Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen

(2)   Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 10 Auflösung

(1)   Über die Auflösung oder Verschmelzung des KV entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlung mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2)   Bei Auflösung des KV fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Sachsen-Anhalt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft,

(2) Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Blankenburg, den 6. Januar 2007

Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Harz
einstimmig mit 27 Stimmen beschlossen.

Anhang zur Satzung

Beitrags- und Kassenordnung

(1)   Die KV-Kasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Sachsen-Anhalt. Die KV-KassiererIn verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der LandeskassiererIn.

(2)   Die Kreiskasse ist gegenüber der LandeskassiererIn rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierenden Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetzes sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben.

(3)   Der Mindestbeitrag beträgt 1 % des Nettoeinkommens im Monat. Für Mitglieder ohne Einkommen können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der Betrag jedoch mindestens die monatlich abzuführenden Beitragsanteile decken sollte.

Satzung des Landesverbandes (Stand 2022): https://www.gruene-lsa.de/wp-content/uploads/2022/12/2022-11-26-Satzung-BUeNDNIS-90-DIE-GRUeNEN-Sachsen-Anhalt.pdf